Trauerbewältigung braucht Zeit und Raum
Wer etwa mitten im Berufsleben steckt, hat oft das Gefühl, wieder ganz schnell funktionieren zu müssen. Oder man zieht sich in die Isolation zurück, weil man im sozialen Umfeld nicht genügend Verständnis für seine Situation erfährt. Die nicht gelebte Trauer kann sich dann in psychosomatischen Erkrankungen manifestieren.
Eine professionelle Trauerbegleitung gibt den Betroffenen Raum und Zeit, um ihren Verlusterfahrungen heilsam begegnen zu können. Dazu gehören nicht nur das Erzählen und das empathische Zuhören, sondern auch das Gestalten und Ausdrücken des inneren Befindens und der eigenen Bedürfnisse durch Malen, Schreiben oder Symbole aufstellen. „Für die Patienten bedeutet es sehr viel, sich mitteilen zu dürfen und mit der Trauer nicht alleine zu sein“, weiß Theologin und Seelsorgerin Erika Hieble. Ambivalenz oder Gefühle wie Wut, Hass, Groll und Schuld bekommen ihre Berechtigung und werden in adäquater Form ausgedrückt.
Halt in therapeutischer Gemeinschaft finden
Mit dem Sterben von Angehörigen wird man vielleicht auch damit konfrontiert, was in der Beziehung an Anerkennung, Nähe und Wertschätzung vermisst wurde. Dabei bricht besonders bei Menschen, die in dysfunktionalen Familien aufwuchsen oder in Familien, in denen psychische oder physische Gewalt herrschte, viel Schmerz über die nicht gelebte Kindheit mit auf.
In der therapeutischen Gruppe finden sie Halt, Trost und Frieden. Es wird gemeinsam geweint und gelacht.
Mit heilsamen Ritualen können Abschiede nachgeholt und bewusst gestaltet werden. Am Ende des seelischen Genesungsprozesses steht die Erkenntnis, dass in jedem Herbst der nächste Frühling schon naht. (djd)
Betreuungsverhältnis endet mit dem Tod
Betreuer sind nicht für die Bestattung zuständig
Angehörige einer betreuten Person verlassen sich darauf, dass deren Angelegenheiten zu Lebzeiten geregelt werden. Mit dem Tod endet jedoch das Betreuungsverhältnis. Gerichtlich bestellte Betreuer sind folglich nicht mehr für die Bestattung zuständig. Liegt keine Bestattungsvorsorge vor, müssen die Angehörigen selbst die Bestattung in Auftrag geben. „Gesetzliche Betreuer haben hier weder den Auftrag, tätig zu werden, noch die Befugnis, Entscheidungen zu treffen“, stellt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, klar. Eine Ausnahme ergibt sich in dem Fall, dass ein Betreuer schon zu Lebzeiten der betreuten Person bevollmächtigt wurde, die Bestattung – als Privatperson – zu organisieren.
Sollte ein vom Betreuer ohne Vollmacht beauftragtes Bestattungsunternehmen die verstorbene Person bereits abgeholt haben, können die Angehörigen den Bestatter immer noch wechseln. Alle weiteren Angelegenheiten im Rahmen der Bestattung würde das selbst gewählte Unternehmen übernehmen. (red)