Welche Summen als angemessen gelten, hängt unter anderem vom örtlichen Kostenniveau bei Bestattungen ab

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Sozialämter müssen Bestattungsvorsorge verschonen

Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe ist über das übliche Schonvermögen hinaus geschützt. Foto: Aeternitas e. V.

Viele Betroffene glauben, sie müssten bestehende Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge kündigen, wenn sie beim Sozialamt Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beantragen. Manchmal fordern die zuständigen Ämter sogar dazu auf. „Diese Praxis ist jedoch üblicherweise nicht rechtens“, betont Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.

Schutz für zweckgebundene Bestattungsvorsorge

Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe ist über das übliche Schonvermögen von 5000 Euro hinaus geschützt und unabhängig davon zu betrachten. Als eindeutig zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge dann eingestuft, wenn kein oder nur ein geringes Risiko besteht, dass das Geld zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte. Auf Vorsorgeverträge mit Bestattern und Sterbegeldversicherungen, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden, trifft dies zu. Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, hängt unter anderem vom üblichen örtlichen Kostenniveau bei Bestattungen ab. Beträge von bis zu 5000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten in der Regel zu verschonen sein.

Oftmals lohnt es sich, Widerspruch einzulegen

Aber auch deutlich höhere, zum Teil fünfstellige Summen sind immer wieder von Gerichten anerkannt worden. Bescheide von Sozialämtern, eine vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, sollten Betroffene nicht voreilig akzeptieren. Die Rechtsprechung zeigt, dass es sich oft lohnt, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen. (red)

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