Zum Nachlass können Schulden zählen

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Lieber das Erbe ausschlagen?

Will man Schulden erben? Foto: Valentin Salja/Unsplash

Beim Tod einer Person gehen dessen positives Vermögen, aber auch seine Schulden auf die Erben über. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein – mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb ist es wichtig, sich nach dem Tod des Erblassers so schnell es geht einen gründlichen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Die Konten sollten überprüft, die vorhandenen Papiere des Verstorbenen gesichtet werden.Sechs-Wochen-FristStellt sich heraus, dass die Hinterbliebenen mehr Schulden als Vermögen erben, ist es besser, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung hat binnen sechs Wochen zu erfolgen, nachdem die Betreffenden von der Erbschaft erfahren haben. 

Achtung: Nur wenn der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt hat, erhalten Erben ein Schreiben vom Nachlassgericht, das dann die Frist in Gang setzt. Existiert kein Testament, beginnt die Frist schon zu laufen bei bloßer Kenntnis vom Tode des Erblassers.

Ausnahme: Hat der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder haben die Hinterbliebenen sich selbst als Erben bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, beträgt die Frist sechs Monate. (VZ Hessen)

URTEIL: ERBEN BEKOMMEN ZUGANG ZU ONLINE-ACCOUNTS

Lieber das Erbe ausschlagen?-2

Erben erhalten Zugang zu Social-Media-Konten von Verstorbenen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juli 2018 über eine Klage gegen Facebook entschieden (Az. III ZR 183/17).

Das Unternehmen muss den Eltern nun Zugriff zum Account ihrer verstorbenen Tochter gewähren. Am 27. August 2020 hat der BGH präzisiert, dass sich Erben im Konto so bewegen können müssen, wie die einstigen Kontoinhaber selbst (Az. III ZB 30/20). Eine Kopie von Daten in einer PDF-Datei reiche nicht. Die Möglichkeit, das Konto aktiv zu nutzen (also zum Beispiel neue Beiträge darüber zu erstellen) verlangt der BGH hingegen nicht.

Hintergrund: Ein Konto bei dem sozialen Netzwerk bedeutet letztlich einen Vertrag zwischen Facebook und dem Nutzer. Das Gericht stützt sich darauf, dass solche Verträge generell Teil des Erbes sind. Nach dem Tod des Nutzers geht laut BGH auch ein solcher Vertrag also auf Erben über.

Ein solcher Vertrag mit einem sozialen Netzwerk hat nach Ansicht des BGH keine so genannte höchstpersönliche Natur, die eine Vererbbarkeit ausschließen würde. Auch die AGB-Klauseln zum Gedenkzustand von Facebook stünden einem Vererben des Zugangs nicht entgegen.

Diese seien nicht wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen und ansonsten auch unwirksam. (VZ Hessen)

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