Extreme Notlage als Voraussetzung
Demnach ist der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung mit dem Betäubungsmittelgesetz unter bestimmten Umständen vereinbar. Der Suizidwillige müsse sich wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinden. Das BfArM lehnte die Anträge ab.
Das Verwaltungsgericht in Köln wies die Klagen ab. Zwar bezweifelte das Gericht, ob das im Betäubungsmittelgesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es liege jedoch zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor. Nach der Entscheidung des BVerfG zum (unzulässigen) Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (AZ: 2 BvR 2347/15 u.a.), hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Sterbehilfeorganisationen ermöglichten einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natriumpentobarbital. Damit stünde den Klägern eine Alternative zur Verfügung. Die Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen sei für eine Übergangszeit zumutbar, bis der Gesetzgeber ein tragfähiges Schutzkonzept für die Sterbehilfe und die Verwendung suizidgeeigneter Betäubungsmittel entwickelt habe. Es gebe auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bereits an solchen Schutzkonzepten arbeite. (DAV)
VON HOME-OFFICE BIS KRANKHEIT
Ein Arbeitgeber, der Home-Office gestattet, kann seine Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die dagegen sprechen (einstweiliges Verfügungsverfahren Landgericht München; Az.: 3 SaGa 13/21).
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Urteil entschieden hat (Az.: 5 AZR 149/21). (ARAG)