Studie trägt zur Verbraucheraufklärung bei
Die Verbraucherschützer des BSB führen seit 25 Jahren Studien durch, die Mängelschwerpunkte und Schadenssummen bei privaten Bauvorhaben untersuchen. Damit Wohnungskäufer die gängigsten Fehler frühzeitig erkennen, fasst die Studie die zehn häufigsten Mängel exemplarisch zusammen und gibt Tipps für die Beseitigung und die Schadenregulierung. Die Studie beruft sich dabei unter anderem auf Versicherungs-Haftschäden. Drei der zehn häufigsten der in der Studie behandelten Mängel sind:
• Lückenhafte Baubeschreibung
Ist die Ausstattung einer Wohnung nicht genau im Bauvertrag definiert, kann es zu Einschränkungen in der Nutzung kommen. So ist ein Bauprojekt beispielsweise nicht automatisch barrierefrei ausgeführt, wenn es mit dem Begriff „Seniorengerechter Wohnkomfort“ wirbt. In der Folge kann der Balkonzugang durch eine hohe Türschwelle für Menschen, die auf eine Gehhilfe angewiesen sind, blockiert sein. Eine nachträgliche Beseitigung ist dann nur mit hohem Aufwand möglich. Bei einem schwellenlosen Zugang müsste beispielsweise neben einer neuen Fenstertür auch der Feuchteschutz mithilfe einer Entwässerungsrinne vor der Tür sichergestellt sein.
Die Kosten für den Umbau müsste in diesem Fall der Wohnungskäufer tragen, wenn die notwendige barrierefreie Ausstattung nach DIN 18040-2 nicht vertraglich vereinbart wurde.
• Schallschutzprobleme
Wenn der Estrichboden in Eigentumswohnungen fehlerhaft verlegt ist, können Schallbrücken zu den Nachbarwohnungen entstehen. Bewohner klagen dann häufig über erhebliche Schallbelästigungen. Insbesondere Trittgeräusche übertragen sich von Wohnung zu Wohnung und werden als störend empfunden.
Grund dafür können Körperschallbrücken sein, die den Schall an angrenzende Räume weiterleiten. Häufig handelt es sich dabei um Mörtelreste in den Randfugen und Fehlstellen im Randdämmstreifen, sodass der Estrich beim Einbau gegen die Wand und auf den Boden fließen konnte. Zur Schadenbeseitigung müssten die Schallbrücken gefunden, aufwendig beseitigt und der Bodenbelag erneuert werden. Die Kosten können dann schnell 15.000 Euro pro 100 Quadratmeter Wohneinheit betragen.
• Feuchteschäden am Bodenbelag
Wird ein Parkett verlegt, bevor der Estrich seine Belegreife erreicht hat, drohen teure Feuchteschäden. Beispielsweise können Schüsselungen entstehen, bei denen sich die Holzstäbe nachträglich auf dem Boden nach oben oder unten wölben. Die Ursache liegt darin, dass der erhöhte Restfeuchtegehalt im Estrich zum Anstieg des Feuchtegehalts im Holzparkett führt und das Holz beginnt aufzuquellen. Um solche Schüsselungen zu beseitigen, ist es notwendig, das gesamte Parkett aufzunehmen, den Kleber zu entfernen und den Estrich technisch zu trocknen.
Grundsätzlich gilt ein Estrich als belegreif, wenn er so weit ausgetrocknet ist, dass er seine Nennfestigkeit erreicht hat. Anschließend kann ein neuer Bodenbelag aufgebracht werden. In diesen Fällen liegt die Verantwortung häufig beim Bodenleger, der zu früh mit dem Verlegen des Parketts beginnt. Die Schadensbeseitigungskosten wachsen dann schnell auf 25.000 Euro und mehr. (BSB)
VORSICHT VOR „VERDECKTEN BAUTRÄGERVERTRÄGEN“
Der angespannte Immobilienmarkt bringt neuartige Vertragskonstruktionen hervor, die Verbraucherrechte umgehen, warnt der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB).
Aus gutem Grund sind Verbraucher, die mithilfe eines sogenannten Bauträgers ihr Eigenheim planen, besonders geschützt. Da sie sowohl Grundstück als auch Haus aus einer Hand erwerben, werden sie durch die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) stärker abgesichert.
Nun versucht man, diese Schutzmechanismen für den Käufer zu umgehen, indem der einheitliche Bauträgervertrag in zwei Verträge, nämlich den Kaufvertrag über das Grundstück und den Bauvertrag, aufgespalten wird. Mit diesem „verdeckten Bauträgervertrag“ verliert der Käufer den Schutz der MaBV, die unter anderem regelt, dass Zahlungen erst nach dem lastenfreien Erwerb des Grundstücks und der Baugenehmigung fällig werden. Zudem fallen Abschlagsforderungen in „verdeckten Bauträgerverträgen“, weil sie nicht an der MaBV ausgerichtet sind, häufig zu hoch aus. Die Umgehung der MaBV kann sogar zur Nichtigkeit beider Verträge führen, was massive Auswirkungen im Falle einer Insolvenz des Bauträgers zur Folge hätte. (BSB)