Selbstbestimmt: Wie man seine persönlichen Wünsche schriftlich sicher festhält, und auf was man dabei achten sollte

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Patientenverfügung in Corona-Zeiten

Was wird, wenn Sie einmal auf die Hilfe anderer angewiesen sein sollten? Wer handelt und entscheidet dann für Sie? Ändert sich durch das Coronavirus etwas?Eine Patientenverfügung hält die persönlichen Wünsche schriftlich und rechtssicher fest – wenn man dabei einige wichtige Details beachtet.

Das Wichtigste in Kürze

Ein allgemein gültiges Musterformular ist für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Sie muss aber laut Gesetz schriftlich abgefasst werden und mit einer Unterschrift oder einem vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein. Außerdem sollten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Datum enthalten sein. Die Situationen, für die sie gelten wird, sollten genau dargelegt werden. Das Dokument kann jederzeit formlos widerrufen oder einfach geändert werden. So ist es kein Problem, Maßnahmen im Falle einer Covid-19-Erkrankung in die Verfügung aufzunehmen. Zusätzlich zur Patientenverfügung kann es sinnvoll sein, eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung zu verfassen.

Eine Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall getroffen werden, um zu leben oder zu sterben, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann, weil man zum Beispiel zeitweise bewusstlos oder ins Koma gefallen ist. Diese Entscheidung sollten nicht nur Menschen in der letzten Lebensphase treffen, sondern auch junge Menschen, die jederzeit durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit in die Lage kommen können, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein.

Wer entscheidet ohne Verfügung?

Tatsächlich unterzeichnen Ehegatten oder Kinder oftmals Krankenhaus- und Heimverträge, Wohnungskündigungen, Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen, da sie sich fälschlicherweise für vertretungsberechtigt halten. Doch nach dem Gesetz dürfen rechtsverbindliche Entscheidungen und Erklärungen lediglich von Eltern für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden, nicht aber von Ehegatten oder Kindern für den Partner beziehungsweise die Eltern. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.

Wichtig ist also, dass die Patientenverfügung im Notfall sofort zur Verfügung steht und beachtet werden kann. Daher sollte der behandelnde Arzt oder eine Vertrauensperson informiert sein oder eine Kopie der Verfügung mit sich geführt werden. Kann die Verfügung aufgrund einer Notfallsituation nicht so schnell gefunden werden, oder für die Kontaktaufnahme mit einem eventuell Bevollmächtigten oder Betreuer bleibt keine Zeit, ist der Arzt verpflichtet, die lebenserhaltende, medizinisch notwendige Behandlung einzuleiten.

Patientenverfügung und Corona

Schwere Lungenentzündung, künstliche Beatmung, Ernährung per Infusion, Besuchsverbote im Krankenhaus – das Coronavirus stellt unser Leben auf den Kopf und macht besondere Maßnahmen nötig. Dies trifft auch für die Patientenverfügung im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung zu. Wer sicherstellen will, dass bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion ergriffen oder unterlassen werden, sollte diese Krankheit explizit in die Patientenverfügung aufnehmen, am besten gemeinsam mit einem Arzt.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder beides?

Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte (oder auch mehrere) ermächtigt, alle oder bestimmte Teile der vermögensrechtlichen und persönlichen Belange zu regeln. Es ist dann auch seine Aufgabe, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den behandelnden Ärzten durchzusetzen.

Wenn man niemanden hat, dem man so sehr vertraut, dass ihm eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden könnte, kann eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl sein, denn das Gericht kontrolliert den Betreuer. Eine Betreuungsverfügung kann auch zusätzlich erstellt werden, wenn man beispielsweise dem Bevollmächtigten der Vorsorgevollmacht nicht für alle Lebensbereiche die volle Entscheidungsgewalt lassen will.

Gibt es weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung, bestellt das Gericht einen Betreuer, der die Patientenverfügung umsetzt. (ARAG)

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