Der Pflichtteilsanspruch darf nicht umgangen werden

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Schenkungen führen zu besonderen Ansprüchen

Mindert eine Schenkung den Pflichtteil, kann eine Ergänzung fällig werden. Foto: Christian Dubovan/Unsplash

Wird ein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte gemindert, gibt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten – Kindern, Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner – einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Hand. Dieser soll verhindern, dass durch die Schenkung deren Pflichtteilsanspruch am Erbe umgangen wird.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, der ihm durch die Schenkung, welche dem Erbe hätte hinzugerechnet werden müssen, durch die Lappen gegangen ist.Mit der Zeit schlägt die Schenkung weniger zu BucheDas gilt allerdings nur, wenn zwischen Schenkung und Erbfall weniger als zehn Jahre liegen. Es gilt jetzt eine gleitende Frist, sodass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. 

Das bedeutet, dass eine Schenkung im ersten Jahr vor einem Erbfall noch voll in die Berechnung einbezogen wird, im zweiten Jahr aber nur noch zu 90 Prozent, im dritten Jahr zu 80 Prozent und so weiter, bis sie nach zehn Jahren eben gar nicht mehr zu Buche schlägt. (ARAG)

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