Tipps vom ADAC, wenn es knallt / Geschädigter kann die Werkstatt selbst wählen

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Was tun nach einem Unfall?

(adac). Alle zwölf Sekunden passiert statistisch gesehen hierzulande ein Unfall. Meistens nur Blechschäden, aber ärgerlich für alle Beteiligten. Kaum jemand weiß wirklich, was jetzt zu tun ist. Der ADAC beantwortet wichtige Fragen.

1. Was muss ich nach dem Autounfall als Erstes tun?

Unfallstelle sichern: Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen - in einem Abstand von 50 bis 100 Metern.

Erste Hilfe leisten, wenn nötig einen Krankenwagen rufen. Dann Beweise sammeln. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle und den Schäden an den Autos. Nach Zeugen umschauen. Mit dem Unfallgegner klären, ob die Polizei gerufen werden sollte.

Auf Anfrage muss dem Unfallgegner Führerschein und Fahrzeugschein gezeigt werden. Das Wichtigste: Daten austauschen! Mit dem Crashgegner gemeinsam den Unfallbericht ausfüllen - der gehört in jedes Handschuhfach.

2. Wann sollte ich nach dem Unfall die Polizei rufen?

Auf jeden Fall, wenn Miet- und Firmenwagen in den Unfall verwickelt sind. Außerdem bei größeren Sachschäden. Gerufen werden sollte sie, wenn jemand verletzt wurde. Außerdem, wenn man sich mit dem Gegner streitet. Die Polizei hält fest, wer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Ein verbreiteter Irrtum: Die Beamten klären nicht, wer für den Schaden aufkommen muss. Deshalb macht es auch keinen Sinn, mit den Polizisten über die Haftungsfrage zu diskutieren. Bitte beachten: Sich in keinem Fall selbst belasten, Angaben zur Person und zum Fahrzeug genügen.

Welche Telefonnummer wählt man? Bei großen Schäden, Verletzten oder Toten die Polizei unter der 110 oder/und den Rettungsdienst unter 112. Ansonsten einfach die Nummer der nächsten Polizeidienststelle.

3. Wer räumt die Scherben weg, wohin mit dem Auto?

Falls das Auto abgeschleppt werden muss, darf man grundsätzlich eine Werkstatt aussuchen. Was nicht bezahlt wird: den Wagen von Stuttgart nach München bringen zu lassen. Die gegnerische Versicherung muss in einem solchen Fall nur das Abschleppen in die nächstgelegene Fachwerkstatt bezahlen. Außer es gibt gute Gründe für eine weiter entfernte, wie etwa eine laufende Garantie.

Übrigens: Das Wegräumen von Blechteilen und Scherben ist Sache der Beteiligten. Nur bei schweren Unfällen ist dafür die Feuerwehr zuständig.

4. Welche Versicherung ist mein Ansprechpartner?

Die des Unfallgegners. Haftet der andere zu 100 Prozent, gibt es von seiner Versicherung vollen Schadenersatz. Wenn man glaubt, dass mindestens eine Teilschuld besteht oder die andere Seite Ansprüche anmeldet, muss die eigene Kfz-Haftpflicht informiert werden. Dann prüfen beide Versicherungen den Sachverhalt. Am Ende geht es darum, wer welchen Anteil der Schäden übernimmt. Nach dieser Haftungsquote werden die Ansprüche reguliert. Eine vorhandene Vollkasko-Versicherung springt für die Reparaturen am eigenen Auto ein, falls die gegnerische Versicherung nur teilweise oder gar nicht zahlt. Dafür riskiert man allerdings eine Verschlechterung beim Schadenfreiheitsrabatt. Tipp: Über das „Quotenvorrecht" kann sich oft einen Teil des Geldes für diese Rückstufung sowie die Selbstbeteiligung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht zurückgeholt werden. Dafür sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen.

5. Wann darf die Werkstatt loslegen?

Bei Bagatellschäden bis circa 1000 Euro reicht der Versicherung der Kostenvoranschlag einer Werkstatt mit Fotos vom Auto. Geht es um eine teurere Reparatur oder um einen Totalschaden, übernimmt sie die Rechnung für den Gutachter. Diesen Sachverständigen darf man frei wählen.

Das Gutachten wird dann selbst bei der Versicherung eingereicht. Jetzt soll die Werkstatt endlich loslegen. Im Idealfall liegt schon eine Reparaturkostenübernahme der Versicherung vor. Damit ist klar, dass sie zahlt. Ohne diese Zusage kann die Werkstatt auch direkt mit der Versicherung abrechnen - dafür braucht sie eine Abtretungserklärung. Trotzdem trägt man das finanzielle Risiko, da man der Auftraggeber ist.

6. Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?

Für die Zeit, in der das Auto in der Werkstatt ist, darf ein Mietwagen genommen werden. Allerdings nur, wenn man ihn ausreichend nutzt, also täglich mindestens 20 Kilometer fährt. Bei der Auswahl des Mietwagens sollte eine Fahrzeugklasse niedriger gewählt werden, um Abzüge zu vermeiden. Wenn die autofreie Zeit mit Bus, Bahn oder Ähnlichem überbrückt werden kann, steht einem eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

7. Was steht mir noch an Leistungen zu?

Nicht nur bei der Wahl des Mietautos gilt: Man darf das Geld der Versicherung nicht mit vollen Händen ausgeben. Denn es besteht eine Schadenminderungspflicht! Aber man muss auch nichts verschenken: Kosten für den Anwalt, Abschleppwagen, Gutachter, Entsorgung bei einem Totalschaden sowie Pauschalen für Telefon oder Porto kann man - immer im Verhältnis der Haftungsquote - geltend machen. Das bedeutet, bei einer Verteilung der Haftung von 75 Prozent zu eigenen Gunsten bekommt man auch drei Viertel seiner Aufwendungen. 25 Prozent müssen selbst bezahlt werden.

Eine knifflige Frage ist die Wertminderung, die vor allem bei einem Verkauf des reparierten Unfallautos eine Rolle spielt. Ob und in welcher Höhe sie vorliegt, kann nur ein Kfz-Sachverständiger klären. Hier kommt es unter anderem auf die Art der Schäden, das Alter und die Laufleistung an.

Faustformel: Es liegt mehr als ein Bagatellschaden vor, aufwendige Schweiß-, Lackierungs-, Richt- oder Spachtelarbeiten waren nötig. Außerdem kommt Wertminderung auch nur in Betracht, wenn das Auto vorher nicht schon völlig heruntergekommen war.

Nicht vergessen: Wurde man bei dem Unfall verletzt, geht es unter anderem um Schmerzensgeld und eine Haushaltshilfe.


Mietwagen nehmen?

Auf die Konditionen achten!

(adac). Für die Zeit, in der das verunfallte Auto in der Werkstatt ist, darf sich ein Mietwagen genommen werden. Allerdings nur, wenn man ihn ausreichend nutzt, also täglich mindestens 20 Kilometer fährt.

Bei der Auswahl des Mietwagens sollte eine Fahrzeugklasse niedriger gewählt werden, um Abzüge zu vermeiden: Wenn man einen Golf hat, zum Beispiel einen Polo.

Und es sollte auf die Konditionen geachtet werden.

Viele Mietwagenanbieter haben teurere Tarife für Unfallgeschädigte - und die werden nicht immer voll erstattet. Im Zweifel besser bei einer Rechtsberatung nachfragen, um Ärger zu vermeiden. Wenn die autofreie Zeit mit Bus, Bahn oder Ähnlichem überbrückt werden kann, steht einem eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

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