Der Fiskus kann bei der Grundstückspflege helfen

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Steuervorteile sichern

Einige Arbeiten rund um Haus und Hof können tatsächlich von der Steuer abgesetzt werden. Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreichen Arbeiten zur Gartengestaltung oder -pflege, können die Kosten in der Steuererklärung als Handwerkerleistung angegeben werden. Keine Rolle spielt dabei, ob der Garten neu angelegt oder er lediglich umgestaltet werden soll, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10). Allerdings muss das zum Grundstück zugehörige Haus 1) vom Besitzer selbst bewohnt und darf 2) und kein Neubau sein.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Dienstleistungen ist demzufolge immer „an einen Haushalt“ gebunden. Das gilt selbst dann, wenn der Besitzer nicht das ganze Jahr über in diesem Haus beziehungsweise der Wohnung wohnt – also auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben. Übliche Arbeiten zur Gartenpflege wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Hier beteiligt sich der Fiskus ebenfalls mit 20 Prozent an den Kosten. Für diese Arbeiten können sogar bis zu 4 000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass der Auftraggeber die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg bei Nachfrage vorlegen kann. (VLH).

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