Hausangebote und Vetragsunterlagen von Bauunternehmen und Hausanbietern vor der Unterzeichnung gründlich prüfen 

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Vorsicht vor „Werbesprech“ beim Hausbau 

Bauen in schwierigen Zeiten: Verbraucherschützer raten zu einer genauen Prüfung des Bauvertrags vor der Unterzeichnung. Foto: djd/Bauherrenschutzbund/Marko Priske

Die Preise für den Neubau eines Eigenheims steigen. Parallel erschweren höhere Zinssätze und die Nachschubsituation bei Baumaterialien den Weg in die eigenen vier Wände. Umso wichtiger ist es, Hausangebote und die Vertragsunterlagen von Bauunternehmen und Hausanbietern genau zu prüfen. Die Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund (BSB) weist darauf hin, dass gedruckte Werbeprospekte und Internetangebote keine verbindlichen Angaben darüber enthalten müssen, was der Leistungsumfang des Hausprojekts am Ende beinhaltet. Sie dienen lediglich als erste Orientierung, parallel sollte man Referenzen und Erfahrungen anderer Bauherren oder Wirtschaftsauskünfte in die Entscheidungsfindung einbeziehen.

Unvollständig oder unzulässige Klauseln

Verbindlich ist am Ende das, was in einem Bauvertrag schwarz auf weiß festgehalten wird. Er fasst die wesentlichen Rahmenbedingungen des Bauablaufs zusammen. In der Bau- und Leistungsbeschreibung müssen die Leistung, die der Bauunternehmer erbringt, sowie die eingesetzten Materialien detailliert und aussagekräftig beschrieben sein. Vage Beschreibungen sind mit Vorsicht zu genießen – gerade in Zeiten knapper Baumaterialien könnte der Unternehmer zu weniger wertigen Ersatzprodukten greifen. Auch Angaben zum Zahlungsplan dürfen im Bauvertrag nicht fehlen. Laut BSB gibt es klare gesetzliche Vorgaben, was im Bauvertrag sowie in der Bau- und Leistungsbeschreibung enthalten sein muss. Diesen Regelungen entsprechen jedoch viele Vertragswerke nur teilweise. Für den Baulaien ist es daher sinnvoll, sich vor der Unterzeichnung des Vertrags sachverständigen Rat einzuholen, zum Beispiel über einen unabhängigen Bauherrenberater, der als Architekt oder Bauingenieur die Inhalte beurteilen kann.

Bei lückenhaften Verträgen oder rechtlich fragwürdigen Passagen kann der Bauherr mit dem Unternehmen nachverhandeln oder sich bei groben Abweichungen auf die Suche nach Alternativen machen. (djd)

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