Muffig, feucht, diebstahlgefährdet: Manchmal gibt der Keller einer Immobilie Anlass zum Rechtsstreit

ANZEIGE

Wenn es Probleme im Untergrund gibt

Auch wenn der Kellerraum eines Mieters ungenutzt erscheint, darf der Vermieter diesen nicht eigenmächtig räumen. Foto: Pexels/Enrico Hänel

Kellerräume zählen normalerweise nicht zu den Örtlichkeiten, die von Eigentümern oder Mietern besonders beachtet werden. Hier finden sich Abstell-, Vorrats- und Versorgungsflächen, die oft nur wenige Male im Jahr aufgesucht werden. Trotzdem kann es auch hier gelegentlich Anlass zu einem Rechtsstreit geben.• Manchmal macht ein Keller vor allem durch den Geruch aufmerksam, der von ihm ausgeht. Es riecht dann muffig und modrig, was für die Bewohner eine erhebliche Belästigung darstellen kann. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 4/19) führte in einem Beschluss aus, dass nicht jeder Modergeruch – bedingt durch Feuchtigkeit – einen Mangel darstelle. Insbesondere gehe es um den Sanierungszustand zum Zeitpunkt des Verkaufs. Hier sei das Gebäude zu einem Zeitpunkt errichtet worden, zu dem Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren. Außerdem habe der Vorbesitzer auch keine besonderen Versprechungen (etwa Sanierungsarbeiten) gemacht, sodass man nicht von einem Mangel ausgehen müsse. Die Sache wurde vom Bundesgerichtshof zur Klärung, ob im konkreten Fall ein Sachmangel vorliegt, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

• In einem anderen Fall ging es um eine Einbauküche des Vermieters, die von der Mieterin ausgebaut worden war und im Keller gelagert wurde. Die Mieterin hatte Wert darauf gelegt, eine eigene Küche zu verwenden, war aber im Gegenzug bereit, den Mietzins zu bezahlen, wie er inklusive gestellter Küche vereinbart worden war. Eines Tages wurde die gelagerte Küche von Unbekannten aus dem Keller gestohlen. Der Eigentümer forderte trotzdem weiterhin die Mietzahlungen im vereinbarten Umfang. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 198/15) stimmte dem zu, denn es sei durch den Diebstahl keine Verschlechterung der Beschaffenheit der Wohnung eingetreten.

„Ungenutzten“ Kellerraum samt Schildkröte räumen? Nicht zulässig

• Ein Vermieter ließ eigenmächtig den Kellerraum seines Mieters räumen. Er war der Meinung, dieser Raum werde ohnehin nicht genutzt, deswegen sei ihm das erlaubt gewesen. Tatsächlich hatten sich aber diverse Gegenstände aus dem Besitz des Mieters und eine 25 Jahre alte, im Winterschlaf liegende Schildkröte in dem Keller befunden. Das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 502 C 7971/13) verurteilte den Eigentümer dazu, Schadenersatz in Höhe von 560 Euro zu leisten. Auch sein Argument, der Kellers sei unversperrt gewesen, was auf ein Aufgeben des Raumes hindeute, rechtfertige sein Vorgehen nicht.

• Mit dem Keller einer Doppelhaushälfte, den Mieter eigentlich nutzen sollten, war wenig anzufangen. Er war feucht, Bausubstanz rieselte von den Wänden und alle gelagerten Gegenstände setzten nach einer gewissen Zeit Schimmel an. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 628/12) sah darin eine erhebliche Beeinträchtigung und eine Unterschreitung des zu erwartenden Mindeststandards und genehmigte deswegen eine Mietminderung.

• Manchmal kommt es zu unvorhergesehenen Schäden. So hatte der Mitarbeiter eines Wasserversorgungsunternehmens beim Auswechseln des Wasserzählers einen Fehler gemacht, woraufhin der Keller mit etwa 90 Wassertropfen pro Minute einen Monat lang – bis zur Aufdeckung des Vorfalls – durchnässt wurde. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 69/19) verurteilte das Versorgungsunternehmen zur Zahlung von knapp 4000 Euro Schadenersatz, denn der Handwerker sei sein Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfe gewesen.

• Manchmal kommt es auf die genaue Definition an. So war es, als Regenwasser über eine Garagenabfahrt in einen Keller gelaufen war und diesen geflutet hatte. Im Anschluss stellte sich die Frage, ob es sich um eine Überschwemmung handle und damit der Versicherungsfall eingetreten sei. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 5 U 160/11) sah das nicht als gegeben an. Eine „Überschwemmung“ bezeichne die Überflutung des Grund und Bodens, auf dem ein Gebäude liege – und nicht das Eindringen des Wassers über die Garagenabfahrt.

• Ein Eigentümer kann für den Unterhalt eines Tunnels unterhalb seines Grundstücks verpflichtet werden, selbst wenn er diesen nicht benutzt und sich der Eingang dazu außerhalb seines Anwesens befindet. So entschied es das Oberverwaltungsgericht Thüringen (Aktenzeichen 1 KO 902/17). Ein Grundstückseigentümer und die zuständige Kommune lagen im Streit, weil die Sicherheit einer über dem Tunnel gelegenen Straße geprüft werden sollte.

Die Richter stellten fest, der unterirdische Weg habe ursprünglich zur Erschließung des Kellergewölbes des Hauseigentümers gedient, und deswegen treffe den Eigentümer nun auch die Unterhaltspflicht. (LBS)

KELLERBÖDEN NEU BELEBEN, WOHNRAUM GEWINNEN

Ob für Hobby und Familie, ein Homeoffice oder als privater Wellnessraum: Wohnfläche kann man im Eigenheim nie genug haben. Vielfach schlummert im Untergeschoss noch Potenzial, das sich umwidmen lässt, vorausgesetzt, die Räume sind trocken und gut gedämmt.

Doch gerade in älteren Gebäuden sind im Untergeschoss oft Feuchtigkeitsprobleme festzustellen. Wände mit feuchten Flecken und abblätternder Putz sind deutliche Warnsignale dafür, dass ein größerer Sanierungsbedarf besteht – aus energetischen Gründen ebenso wie im Interesse der eigenen Gesundheit.

Mit einer gründlichen Sanierung lassen sich auch ältere und feuchte Kellerräume trockenlegen und in eine ansprechende Fläche zur vielfältigen Nutzung verwandeln. Angefangen mit dem Boden, der in vielen Altbauten feucht und uneben ist. Für dauerhaft trockene und wohngesunde Verhältnisse empfiehlt es sich, die Arbeiten durch Fachhandwerker planen und ausführen zu lassen. Viele Bauherren scheuen mit Blick auf den möglichen Aufwand und die Kosten davor zurück. Dabei gibt es inzwischen praktische 2-in-1-Lösungen, mit denen erfahrene Fachbetriebe die Arbeiten zeit- und kostensparend ausführen können.

Materialien, die durch ihr Spannungsverhalten nur geringe Anforderungen an den Untergrund stellen, eignen sich für alten Estrich, Stampfbeton oder Ziegelboden gleichermaßen. (djd)

Lesen Sie jetzt