Viele Grundstücksarbeiten sind steuerlich absetzbar – auch Schneeräumen

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Der Fiskus hilft beim Sparen

Bald geht die Schieberei wieder los. Foto: Christine Tscherner

Haus und Hof machen rund ums Jahr viel Arbeit, bei der manchmal eine professionelle Hilfe schön wäre. Dabei bleibt eine Frage: Kann ich das von der Steuer absetzen?Handelt es sich um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreichen Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, zum Beispiel das Legen von Rasen, können die Kosten in der Steuererklärung als Handwerkerleistung angegeben werden. Keine Rolle spielt dabei, ob der Garten neu angelegt oder er lediglich umgestaltet werden soll. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (Aktenzeichen: VI R 61/10).An zwei Bedingungen knüpft der BFH die Gewährung steuerlicher Vorteile für Dienstleistungen auf dem Grundstück: Das zum Grundstück zugehörige Haus muss 1) vom Besitzer selbst bewohnt und darf 2) und kein Neubau sein.An einen Haushalt gebundenDie steuerliche Absetzbarkeit von Dienstleistungen ist demzufolge immer „an einen Haushalt“ gebunden. Das gilt selbst dann, wenn der Besitzer nicht das ganze Jahr über in diesem Haus beziehungsweise der Wohnung wohnt – also auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben. Übliche Arbeiten zur Gartenpflege wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden sind keine Handwerkerleistungen, sondern zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Hier beteiligt sich der Fiskus ebenfalls mit 20 Prozent an den Kosten. Der Unterschied zu den Handwerkerleistungen: Für diese Arbeiten können sogar bis zu 4 000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.Wichtig für die Anerkennung seitens der Finanzverwaltung ist, dass der Auftraggeber die entsprechenden Rechnungen über die Dienstleistung inklusive Zahlungsbeleg bei Nachfrage vorlegen kann. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ausgewiesen sind – nur auf Letzteres gibt es eine Steuervergünstigung.Übrigens: Auch das Schneeräumen auf einem öffentlichen Weg vor dem Haus oder das Kehren einer Straße kann steuerlich abgesetzt werden. Ob man für die Arbeiten einen Schneeräumdienst oder eine Haushaltshilfe beauftragt, spielt für die steuerliche Anerkennung keine Rolle. (VLH)  

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