Maklerkosten müssen verteilt werden / Vom Gesetz profitieren Immobilienkäufer in Hessen

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Für mehr Ausgeglichenheit

Bisher mussten Käufer oft die Maklerkosten alleine tragen. Das aktuelle Gesetz hat mit dieser Praxis Schluss gemacht. Foto: Christin Klose / dpa

Viele Immobiliengeschäfte werden von Maklern abgewickelt. Die Kosten für deren Dienste mussten bis weit ins letzte Jahr oft noch der Käufer tragen. „Entweder akzeptierten sie, allein oder überwiegend die Kosten für den vom Verkäufer beauftragten Makler zu tragen oder man schied aus dem Kreis der potenziellen Käufer aus“, stellt Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt fest. „Diese Situation hat der Gesetzgeber beendet.“Denn jetzt gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss seit Dezember 2020 mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. Wird der Vermittler sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer beauftragt, kann er die Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. 

Vereinbart der Makler mit einer Seite, dass er keine Provision zu leisten habe, darf er sich auch von der anderen Seite keinen Maklerlohn versprechen lassen. Wenn nur eine Partei den Makler beauftragt, muss sie grundsätzlich auch die Vergütung zahlen.

Man darf zwar Kosten auf den Vertragspartner abwälzen – aber nur noch höchstens zur Hälfte. „Auch eine nachträgliche Herabsetzung oder ein Wegfall des Provisionsanspruches gegen den Vertragspartner wirkt sich stets auch zugunsten der anderen Partei aus“, erklärt Marius Leber, Sprecher des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Vom Gesetz profitieren vor allem Immobilienkäufer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen. Dort tragen bisher die Käufer allein die Maklerkosten.
 

Branche mit Neureglung zufrieden

Branchenvertreter sind mit dieser Neuregelung grundsätzlich zufrieden. „Die Gesetzesreform stärkt die Rolle des Immobilienberaters als neutraler und fairer Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer“, sagt etwa Kai Enders, Vorstandsmitglied des Maklernetzwerkes Engel & Völkers. Kurt Friedl, Gesellschafter des Maklernetzwerkes Re/Max Germany, sieht das ähnlich: „Wir sehen in der Neuregelung der Maklercourtage eine gute und gerechte Lösung, denn sie stellt einen fairen Interessensausgleich zwischen Verkäufer, Käufer und Makler dar.“ Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer des Immobilienverbandes Deutschland, erhofft sich zudem eine Professionalisierung der Maklerbranche.

Käufer jetzt in besserer Position

„Es hat sich bewährt, dass ein Makler die Interessen beider Vertragsparteien vertritt.“ Für Käufer ist das Gesetz aus Sicht von Ulrich Bergrath, Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main, ein Gewinn: „Bisher bestand für den Verkäufer kein Interesse daran, Verhandlungen mit dem Makler über die Höhe der Provision zu führen, da diese letztlich vom Käufer gezahlt wurde“, sagt Bergrath. Jetzt habe auch der Verkäufer ein Interesse, die Maklercourtage niedrig zu halten.

Und: Durch das Gesetz „sinken in den fünf Bundesländern, in denen die Maklerkosten bisher nicht geteilt wurden, künftig für Käufer die Kaufnebenkosten, was den Erwerb von Immobilieneigentum erleichtert“, erklärt Friedl.

Nach Angaben der Notarkammer Sachsen-Anhalt werden in den meisten Bundesländern bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises als Maklergebühr fällig. Daneben kommen zum Kaufpreis noch Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Notargebühren sowie etwaige Vermessungs- und Finanzierungskosten hinzu.

Keine mündlichen Verträge mehr schließen

Das Gesetz sorgt außerdem für Rechtssicherheit: Ein Maklervertrag über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser kann nicht mehr rein mündlich abgeschlossen werden. Er wird erst dann wirksam, wenn man ihn in Textform festhält. Hierfür reicht aber auch eine E-Mail.

Weiterhin gilt: Eine Provision wird erst dann fällig, wenn auch ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Außerdem müssen Makler und Verkäufer beweisen, dass der Verkäufer seinen Anteil geleistet hat.

„Der Anspruch gegen den Käufer ist erst dann fällig, wenn der Nachweis erbracht wurde“, so Bergrath. Das gilt zumindest dann, wenn der Auftrag von beiden Parteien ausgeht.

Außerdem werden umfangreiche Umgehungsverbote angeordnet.

„Weicht eine Vereinbarung über die Maklerkosten von den gesetzlichen Vorgaben ab, entfaltet diese keine Wirksamkeit“, erläutert Leber. Ein Zahlungsanspruch gegen den Käufer bestehe in diesen Fällen nicht, so dass der Käufer die Zahlung verweigern kann. (dpa)

Kurz und knapp: Abkürzungen in Immobilienanzeigen

2-FH Zweifamilienhaus
2 ZKBB 2 Zimmer, Küche, Bad, Balkon
2 ZKBT 2Zimmer, Küche, Bad, Terrasse
5-ZW Fünfzimmerwohnung
a.W. auf Wunsch
AB Altbau
Ap. Apartment
Bes. Besichtigung
Bj. Baujahr
BK Betriebskosten
Blk. Balkon
Bpl. Bauplatz
DG Dachgeschoss
DHH Doppelhaushälfte
EB Erstbezug
EBK Einbauküche
EG Erdgeschoss
EKZ Einkaufszentrum
ELW Einliegerwohnung
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HH Hochhaus
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HK Heizkosten
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inkl. inklusive
IVD Immobilien Verband DE
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KDB Küche, Dusche, Bad
Koni Kochnische
KP Kaufpreis
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Mais-Whg. Maisonette-Wohnung
ME Mieteinnahme
MFH Mehrfamilienhaus
MM Monatsmiete
möbl. möbliert
NB Neubau
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Stellp. Stellplatz
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TG-Pl. Tiefgaragenplatz
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VB, VHB Verhandlungsbasis
verm. vermieten/vermietet
VS Verhandlungssache
WE Wohneinheit
Wfl. Wohnfläche
Whg. Wohnung
WiGa Wintergarten
ZH Zentralheizung
zzgl. zuzüglich

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